Häufige Fragen
Anerkennung als Ausbildungsbetrieb
Wenn Sie erfolgreich die Ausbildereignungsprüfung abgelegt haben (z. B. während der Meisterausbildung), sind Sie grundsätzlich berechtigt Ausbildungsbetrieb zu werden. Da aber nicht nur die pädagogische, sondern auch die fachliche und betriebliche Eignung festgestellt wird, bedarf es einer Prüfung bei Ihnen im Betrieb durch die Landwirtschaftskammer NRW.
Ihr Ansprechpartner für die Anerkennung als Ausbildungsbetrieb ist die Landwirtschaftskammer NRW:
Nevinghoff 40
48147 Münster
Telefon: 0251 2376-0
Telefax: 0251 2376-521
E-Mail: info@lwk.nrw.de
Web: www.landwirtschaftskammer.de
Die Anzahl der Auszubildenden, die Sie ausbilden dürfen, wird Ihnen nach der Prüfung von der Landwirtschaftskammer NRW mitgeteilt.
Berichtsheft
Das ordnungsgemäße Führen des Berichtsheftes ist unbedingt notwendig, da dieser Ausbildungsnachweis Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung ist. Er gibt Auskunft darüber, welche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Betrieb, in der Berufsschule und in der überbetrieblichen Ausbildung vermittelt wurden.
Es ist unerlässlich, das der Ausbilder das Berichtsheft regelmäßig prüft und mit seiner Unterschrift die Richtigkeit bescheinigt. Wenn Sie als Ausbilder eine vertiefende Führung des Berichtheftes wünschen, empfehlen wir Ihnen mit Ihrem Auszubildenden die Zusatzvereinbarung bei Vertragsabschluss festzusetzen.
Die Vereinbarung sowie wertvolle Hinweise zur Berichtsheftführung können Sie hier nachlesen:
https://www.landwirtschaftskammer.de/bildung/gaertner/formulare/nachweis/index.htm
Ergänzungsseiten für das Berichtsheft können Sie sich hier herunterladen:
https://www.augala.de/berichtsheft-ergaenzungsseiten.aspx
Für umlagepflichtige Betriebe ist das Berichtsheft kostenlos. Es wird Ihnen automatisch nach dem Ende der Probezeit zugeschickt. Voraussetzung dafür ist, dass Sie Ihren Auszubildenden beim AuGaLa registriert haben (online auf www.augala.de oder durch Zusenden einer Kopie des Ausbildungsvertrages). Alle anderen Betriebe müssen es käuflich erwerben.
Ja, diese Möglichkeit besteht. Mit Erhalt des Ausbildungsnachweises in Ordner-Form, bekommt Ihr Auszubildender auch Registrierungsdaten für das Online-Portal https://www.berichtsheft-galabau.de. Dann kann er auch mit dem Smartphone unterwegs Eintragungen vornehmen. Zur Prüfung muss das Berichtsheft in ausgedruckter Form der Landwirtschaftskammer vorgelegt werden.
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Berufsausbildungsvertrag
https://www.landwirtschaftskammer.de/bildung/gaertner/formulare/index.htm
Auf dieser Homepage der Landwirtschaftskammer NRW finden Sie immer die aktuellen Dokumente. Dort ist am Anfang auch ein Merkblatt hinterlegt, in dem Sie eine Zusammenfassung der einzureichenden Unterlagen finden und weitere nützliche Informationen.
Noch ein wichtiger Hinweis: Der Berufsausbildungsvertrag ist gemäß §§10 und 11 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vor Ausbildungsbeginn abzuschließen und gemäß §36 BBiG unverzüglich nach Abschluss des Vertrages der Landwirtschaftskammer zur Eintragung vorzulegen
Auch wenn ein 3-jähriger Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde, kann die Ausbildungszeit verkürzt werden. Dies ist z.B. möglich, wenn der Auszubildende sehr gute Ergebnisse in der Zwischenprüfung erhält. Es kann auch direkt ein 2-jähriger Ausbildungsvertrag vereinbart werden, wenn z.B. eine allgemeine Hochschulreife bei dem Auszubildenden vorliegt. Eine Auflistung aller Voraussetzungen auf Verkürzung finden Sie hier: https://www.landwirtschaftskammer.de/bildung/gaertner/formulare/dauer/index.htm.
Den ausgefüllten Ausbildungsvertrag müssen Sie an drei Stellen senden:
1. Landwirtschaftskammer NRW.
Die Landwirtschaftskammer benötigt zusätzlich noch den Personalbogen sowie die Erklärung zum Wahlpflichtkurs. Bei Minderjährigen ist die ärztliche Bescheinigung gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz erforderlich. Bei Auszubildenden, die für eine 2-jährige Ausbildung berechtigt sind ist entweder eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses beizulegen oder die Verzichtserklärung zur Ausbildungsdauer.
2. Berufsschule
3. AuGaLa oder GBS. Wenn Sie AuGaLa-umlagepflichtiger Betrieb sind, senden Sie eine Kopie des Vertrages an das AuGaLa. Dann erhalten Sie automatisch nach dem Ende der Probezeit kostenlos das Berichtsheft und die Pflanzenbücher zugeschickt. Nicht umlagepflichtige Ausbildungsbetriebe wenden sich an die GBS. Über die Internetseite www.augala.de ist die Übermittlung auch online möglich.
Alle Adressen, zu denen Sie den Ausbildungsvertrag senden müssen und hilfreiche Informationen finden Sie hier: https://www.landwirtschaftskammer.de/bildung/pdf/gb-mb-vertrag.pdf
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Die Probezeit zu Beginn der Ausbildung dient dazu, dass sich der Ausbildungsbetrieb und der Auszubildende kennen lernen und herausfinden, ob sie langfristig zusammenarbeiten möchten. Die Länge der Probezeit können Sie selbst bestimmen. Das Berufsbildungsgesetz gibt nur vor, dass sie zwischen einem und vier Monaten dauern muss.
Laut dem aktuellen Entgelttarifvertrag im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau beträgt die Ausbildungsvergütung ab dem 1.07.2023 bei 3-jährigen Ausbildungsverträgen 1.020,00 € / 1.130,00 € / 1.240,00 € und bei 2-jährigen Ausbildungsverträgen 1.020,00 € / 1.240,00 €.
Ab dem 1.07.2024 beträgt die Ausbildungsvergütung bei 3-jährigen Ausbildungsverträgen 1.060,00 € / 1.180,00 € / 1.290,00 € und bei 2-jährigen Ausbildungsverträgen 1.060,00 € / 1.290,00 €.
Berufsschule
Generell kommen 18 nordrhein-westfälische Berufsschulen für den Garten- und Landschaftsbau in Frage. In NRW haben Schüler nämlich freie Schulwahl. In der Regel besucht Ihr Auszubildender aber die nächstgelegene Berufsschule, bzw. die Schule, die er am besten erreichen kann. Die aktuellen Berufsschulstandorte sind diese: https://www.galabau-nrw.de/berufsschuladressen-nrw.aspx
Anmeldungen nimmt die Berufsschule am liebsten online über das Portal www.schueleranmeldung.de entgegen.
Prüfungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einem theoretischen Teil von ca. 70 Minuten, einem praktischen Teil von ca. drei Stunden und einer 30-minütigen Pflanzenbestimmungsprüfung. Die Abschlussprüfung besteht aus einem theoretischen Teil von ca. drei Stunden, einem praktischen Teil von ca. fünf Stunden, einer mündlichen Prüfung von ca. einer Stunde und einer 30-minütigen Pflanzenbestimmungsprüfung.
Die nächsten Prüfungstermine können Sie hier einsehen:
https://www.landwirtschaftskammer.de/bildung/gaertner/pruefungen/index.htm
Selber üben im Betrieb
AbH
Prüfungsvorbereitung LWK
Prüfungsvorbereitung Junggärtner
Bei nicht bestandener Prüfung wird Ihrem Auszubildenden von der zuständigen Stelle mitgeteilt, welche Leistungen er in der Prüfung erbracht hat und welche Leistungen er in einer Wiederholungsprüfung erneut erbringen muss. Diese kann maximal zwei Mal wiederholt werden. Der Ausbildungsvertrag verlängert sich in der Regel um die Zeit bis zur Wiederholungsprüfung. Dazu muss folgendes Formular ausgefüllt werden: https://www.landwirtschaftskammer.de/bildung/pdf/antragverlaengerung.pdf.
Ab dem Tag der bestandenen Abschlussprüfung ist der Prüfling kein Auszubildender mehr. Der Ausbildungsvertrag ist also nicht mehr gültig. Sie können ihn natürlich weiterbeschäftigen. Dazu ist ein neuer Vertrag abzuschließen.
Überbetriebliche Ausbildung
Die Auszubildenden absolvieren während ihrer Ausbildungszeit sechs Pflichtkurse und einen Wahlpflichtkurs. Die Entscheidung für den Wahlpflichtkurs (es gibt insgesamt fünf zur Auswahl) muss zusammen mit dem Ausbildungsvertrag bei der Landwirtschaftskammer eingereicht werden: https://www.landwirtschaftskammer.de/bildung/pdf/gb-wahlkurs-galabau.pdf.
Wenn der Betrieb möchte, dass der Auszubildende darüber hinaus weitere Kurse besuchen soll, kann er aus dem Wahlpflichtkursangebot wählen: https://www.landwirtschaftskammer.de/bildung/pdf/gb-zusatzgalabau.pdf.
Eine gesonderte Anmeldung zu den Pflichtlehrgängen ist nicht nötig. Die Landwirtschaftskammer NRW lädt automatisch die Auszubildenden zu allen Lehrgängen ein.
Das AuGaLa übernimmt für alle AuGaLa-umlagepflichtigen Betriebe die Kosten für die sechs Pflichtkurse und für einen Wahlpflichtkurs. Wenn der Betrieb möchte, dass der Auszubildende darüber hinaus weitere Lehrgänge aus dem Wahlpflichtkursangebot besucht, sind die Kosten vom Betrieb zu zahlen. Dies gilt auch für AuGaLa-umlagepflichtige Betriebe.
Sonstiges
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Winterdienst ist kein Ausbildungsinhalt. Auch eine Zusatzvereinbarung zum Ausbildungsvertrag ist unwirksam. Dementsprechend kann auch keine Abmahnung oder Kündigung ausgesprochen werden, wenn der Auszubildende die Winterdiensttätigkeit verweigert. Der Auszubildende kann im Winterdienst beschäftigt werden, wenn er Volljährig ist, wenn er es freiwillig macht, wenn die Arbeitszeit als Überstunden gerechnet werden und diese dann dementsprechend anders vergütet werden.
Ihr wichtigster Ansprechpartner bei Problemen in der Ausbildung ist Ihr/e Ausbildungsberater/in. In dieser Übersicht finden Sie den Ausbildungsberater für Ihre Region: https://www.landwirtschaftskammer.de/bildung/pdf/gb-ausbildungsberater.pdf
Ausbildungsberater*innen geben Auskünfte zu allen Fragen der Berufsausbildung - vom Abschluss des Ausbildungsvertrages bis zur Abschlussprüfung. Dabei stehen sie in engem Kontakt mit den Berufsschulen. Sie handeln im Interesse der Ausbildenden als auch der Auszubildenden und vermitteln bei Konflikten unparteiisch.
Vorbereitet in die Ausbildung
Landschaftsgärtner-Cup
Talentschmiede
Landschaftsgärtner on Tour
T.A.G.